Saisonale Themen

Sommer, Urlaub & Personalengpass? So nutzen Sie die Sonderregelung und die neue Grenze bei Minijobbern

Kennen Sie das? Urlaubszeit kombiniert mit unvorhergesehenen Aufträgen oder einem Krankheitsfall – und schon ist es so weit: Es entsteht ein Personalengpass im Unternehmen. Für solche Fälle liefern Sie der Unternehmensleitung einen Tipp aus der Entgeltabrechnung: Die Minijobber des Unternehmens dürfen ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen mehr arbeiten – wenn sie das wollen. Achten Sie dabei auf die Vorgaben kombiniert mit der neuen Minijobgrenze seit 1.1.2026.

Britta Schwalm

14.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Oft sind Minijobber auf 603-€-Basis durchaus daran interessiert, ihr Entgelt aufzubessern – solange der Minijobberstatus dadurch nicht gefährdet ist. Wenn sie in bestimmten Situationen Überstunden ableisten, ist das möglich. Zwar dürfen auf 603-€-Basis beschäftigte Minijobber nur 603 € monatlich (bei schwankendem Entgelt 7.236 € pro Jahr : 12) verdienen und keinen Cent mehr. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 603-€-Grenze hat für Ihr Unternehmen und den Minijobber aber keine Auswirkungen. Was als „gelegentlich“ und „unvorhergesehen“ gilt, ist in den Geringfügigkeitsrichtlinien (neu seit 5.1.2026) definiert. Danach steht ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze dem Status als Minijobber nicht entgegen, wenn

  1. die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres,
  2. in nicht mehr als 2 Kalendermonaten,
  3. um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

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