Sonderthemen

So weit können Fragen rund um Künstlersozialversicherung und Unfallversicherung geprüft werden

Bei nahezu allen Unternehmen wird regelmäßig kontrolliert, ob sie ihren Abgabe- und Meldepflichten im Hinblick auf die Künstlersozialkasse nachkommen. Kontrolliert wird in erster Linie durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Häufig geschieht das im Rahmen der regulären Betriebsprüfungen. Auch Fragen rund um die Unfallversicherung werden im Rahmen der regulären Prüfungen regelmäßig unter die Lupe genommen. Lesen Sie hier, womit Sie rechnen müssen.

Britta Schwalm

17.03.2025 · 5 Min Lesezeit

Sämtliche Arbeitgeber aus dem Bestand der Künstlersozialkasse (KSK) und alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten werden auf ihre Melde- und Zahlungspflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geprüft. Dies geschieht im Rahmen der turnusgemäßen Arbeitgeberprüfungen durch die Rentenversicherung. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten sind von einem jährlichen Prüfkontingent erfasst, das sicherstellen soll, dass der Prüfturnus für sie 10 Jahre beträgt. Grundsätzlich soll die Künstlersozialabgabe (KSA) bei mindestens 40 % der Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten geprüft werden.

Abstimmung mit der KSK

Die Träger der Rentenversicherung stimmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der Arbeitgeber mit 19 und weniger Mitarbeitern ab, die geprüft werden sollen. Es gilt Folgendes:

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