Erhalten Sie den Pfändungsbeschluss, prüfen Sie ihn umfassend und sofort. Stimmt etwas nicht, sollten Sie „Erinnerung“ (so wird der Rechtsbehelf im Pfändungsverfahren genannt) einlegen – oder den Mitarbeiter auf die Möglichkeit aufmerksam machen, selbst Rechtsmittel einzulegen.
Eine sogenannte Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss nach § 766 Zivilprozessordnung (ZPO) kann jeder am Pfändungsverfahren Beteiligte geltend machen, also auch der betroffene Mitarbeiter oder Sie für Ihr Unternehmen. Aussicht auf Erfolg hat eine Erinnerung nur, wenn eine Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben ist oder wenn das Verfahren Fehler aufweist.
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