Sonderausgabe

So verhindern Sie mit einem Abfindungsangebot ein späteres Treffen vor Gericht

Viele Mitarbeiter schrecken aufgrund der Gefahr von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld davor zurück, Aufhebungsverträge zu unterschreiben. Andere wiederum denken, dass sie nur vor Gericht ziehen müssen und Sie als Arbeitgeber dann schon das Risiko scheuen werden und entsprechend großzügige Angebote machen. Um Ihren Mitarbeitern die Entscheidung etwas schwerer zu machen, gibt es einen interessanten Weg. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie einen Anreiz dafür schaffen, dass Ihre Mitarbeiter erst keine Klage erheben – zumindest aber mal das Risiko dahingehend bedenken, dass sie am Ende mit leeren Händen dastehen könnten.

Burkhard Boemke

07.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Gesetzliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Die Vorschrift des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt die gesetzliche Möglichkeit einer Abfindungszahlung bei betriebsbedingten Kündigungen. Dieser Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass Sie dem Arbeitnehmer

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: