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So sichern Sie sich einen flexiblen Mitarbeitereinsatz

Für Sie als Arbeitgeber gehören sie mit zu den unvermeidbaren Punkten bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen: Regelungen zum Einsatzort und der Arbeitszeit. Als eiserner Grundsatz gilt hier: Je allgemeiner Sie das Aufgabenfeld umreißen, desto vielseitiger können Sie den Mitarbeiter später auch einsetzen.

Burkhard Boemke

09.09.2024 · 2 Min Lesezeit

1. Umschreibung des Tätigkeitsbereichs und Versetzungsklausel

§ (…) Art, Umfang und Ort der Tätigkeit

1. Der Mitarbeiter wird eingestellt als … in …

2. Die Einzelheiten der dem Mitarbeiter erstmals übertragenen Arbeiten bestimmen sich nach der diesem Vertrag beigefügten Stellenbeschreibung. Die Stellenbeschreibung ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber kann in den Grenzen der vereinbarten Tätigkeit nach Nr. 1 die Stellenbeschreibung einseitig ändern oder ergänzen.

3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Mitarbeiter vorübergehend oder auf Dauer einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz in einem anderen Betriebsteil oder Betrieb des Unternehmens – auch an anderen Orten – zuzuweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

4. Eine länger andauernde Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder Ort verdrängt nicht das Recht, von der Befugnis nach Nr. 3 Gebrauch zu machen.

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