Freistellungen

So regeln Sie wichtige Details zum unbezahlten Urlaub

Vor allem in der zweiten Jahreshälfte haben viele Arbeitnehmer ihren bezahlten Jahresurlaub bereits aufgebraucht. Wenn diese Mitarbeiter nochmals frei nehmen wollen oder müssen, bleibt ihnen oft nur der unbezahlte Urlaub. Für Sie als Entgeltabrechner ist diese Art der Freistellung ein Grund, besonders aufzupassen – und den Beschäftigten auf mögliche Folgen hinzuweisen. Die Zahlung von Arbeitsentgelt entfällt für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs vollständig. Deshalb gibt es hierbei sozialversicherungsrechtlich einiges zu beachten. Erfahren Sie, wie Sie unbezahltem Urlaub betriebsprüfungssicher regeln.

Britta Schwalm

15.09.2025 · 4 Min Lesezeit

Es kann vorkommen, dass Mitarbeiter im Lauf eines Kalenderjahres mehr Urlaub benötigen, als ihnen zusteht. Häufig beantragen und erhalten sie dann unbezahlten Urlaub. Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben Beschäftigte grundsätzlich nicht. Ihrem Unternehmen steht es also frei, unbezahlten Urlaub abzulehnen.

ACHTUNG

Aufgrund arbeitgeberseitiger Fürsorgepflichten kann einem Mitarbeiter in bestimmten Fällen ein unbezahlter Urlaub zustehen. Das kann beispielsweise eine plötzliche Erkrankung oder der Unfall eines Familienmitglieds sein. Auch eine unerwartet aufgetretene Notsituation (beispielsweise ein Brand in der Wohnung, Hochwasser oder Ähnliches) kann zu einem entsprechenden Anspruch der Mitarbeiter führen.

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