Die Bezugsgröße stellt eine einheitliche Referenzgröße im Bereich der Sozialversicherung dar. Sie wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung an die Lohnentwicklung angepasst. Bis zum 31.12.2024 haben Sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung noch mit unterschiedlichen Bezugsgrößen „West“ und „Ost“ gearbeitet. Zum 1.1.2025 wurde die Rechtskreistrennung vollständig aufgehoben und damit gibt es nur noch eine einzige Bezugsgröße für sämtliche Sozialversicherungszweige und alle Bundesländer. Die voraussichtliche Bezugsgröße für das Jahr 2026 beträgt 47.460 € jährlich und 3.955 € monatlich. Die Bezugsgröße, die noch bis 31.12.2025 gilt, beträgt 44.940 € jährlich/3.745 € monatlich.
Beschäftigung von Erwerbsminderungsrentnern
Überschreitet ein Erwerbsminderungsrentner, der nebenher arbeitet, mit seiner Beschäftigung die jeweilige Hinzuverdienstgrenze, wird das Entgelt auf die Rente angerechnet. Bei der Berechnung dieser Hinzuverdienstgrenzen spielen die Bezugsgrößen eine wichtige Rolle:
