Der Fall: Ein Unternehmen beschäftigte einen Mitarbeiter als Systemadministrator und Softwareprogrammierer. Grundlage war ein Arbeitsvertrag, der neben dem monatlichen Entgelt eine Weihnachtsgratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts vorsah, sowie freiwillige Sondervergütungen (Gratifikationen, Prämien etc.) ohne Rechtsanspruch. Der Mitarbeiter wurde als versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geführt und war privat versichert. Im Jahr 2020 fand eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2019 statt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte die Versicherungspflicht des Mitarbeiters in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in der Zeit von 1.1.2017 bis 31.12.2019 fest und forderte das Unternehmen zur Nachzahlung von Beiträgen und Umlagen sowie zur Zahlung von Säumniszuschlägen für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2020 auf. Die Begründung:
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So ordnen Sie Entgeltbestandteile betriebsprüfungssicher ein, wenn es um die Jahresarbeitsentgeltgrenze geht
Mitarbeiter sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung – und können sich z. B. privat krankenversichern, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Das liest sich zunächst ganz einfach. Doch der Teufel steckt im Detail, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 13.2.2026, Az. L 8 BA 271/23, Revision nicht zugelassen) bietet Ihnen eine Klarstellung, wenn Sie die Versicherungspflicht anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze in diversen Sonderfällen rechtssicher feststellen müssen.
