Mitarbeiter, die in Vereinen arbeiten, sollen ab dem 1.1.2026 für bestimmte Tätigkeiten eine lohnsteuerfreie (und beitragsfreie) Aufwandsentschädigung von bis zu 3.300 € (aktuell sind es 3.000 €) jährlich erhalten können. Diese Pauschale brauchen Sie nicht zum Minijob-Entgelt des Mitarbeiters zu addieren. Sie stellt keine Gefahr für das Überschreiten der Entgeltgrenze dar. Voraussetzung für die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit ist aber, dass die zugrunde liegende Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Was bedeutet „nebenberuflich“?
Eine Tätigkeit ist nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Vermieter, Studierende, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG) aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten müssen zusammengefasst werden, wenn sie eine Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, zum Beispiel die Erledigung der Buchführung.
