Neuregelungen

So nutzen Sie die neuen Freibeträge 2026, wenn Minijobber sich nebenher im Verein engagieren

Bei geringfügig entlohnten Minijobbern müssen Sie stets die monatliche Entgeltgrenze im Auge behalten. Derzeit beträgt das Limit 556 € im Monat. Ab dem 1.1.2026 sind es dann 603 €. Zu einem Problem kann auch jeder Nebenjob werden: Selbst wenn ein Beschäftigter sich privat in einem Verein engagiert und hierfür Geld bekommt, müssen Sie unbedingt nachrechnen. Entwarnung können Sie geben, soweit die Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenämter anwendbar sind. Genau diese werden im kommenden Jahr deutlich angehoben.
Aktuelles

Britta Schwalm

24.11.2025 · 3 Min Lesezeit

Mitarbeiter, die in Vereinen arbeiten, können ab dem 1.1.2026 für bestimmte Tätigkeiten eine lohnsteuerfreie (und beitragsfreie) Aufwandsentschädigung von bis zu 3.300 € (bisher 3.000 €) jährlich erhalten. Diese Pauschale brauchen Sie nicht zum Minijob-Entgelt des Mitarbeiters zu addieren. Sie stellt keine Gefahr für das Überschreiten der Entgeltgrenze dar. Voraussetzung für die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit ist aber, dass die zugrundeliegende Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Was ist „nebenberuflich“?

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Vermieter, Studierende, Rentner oder Arbeitslose. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG) aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Mehrere gleichartige Tätigkeiten müssen zusammengefasst werden, wenn sie die Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, zum Beispiel die Erledigung der Buchführung.

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