Pauschalierung/Aufzeichnung

So nutzen Sie bei Mahlzeiten die Möglichkeit der Pauschalierung betriebsprüfungssicher

Erhalten Mitarbeiter Mahlzeiten oder Essenszuschüsse, ist diese Leistung normalerweise ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Das ist immer dann der Fall, wenn die Beschäftigten für die Mahlzeit nichts oder einen Betrag bezahlen, der unter dem amtlichen Sachbezugswert liegt. Diese steuerpflichtigen Essenszuschüsse dürfen Sie aber mit 25 % pauschal versteuern. Das sollten Sie nach Möglichkeit nutzen, denn die Pauschalierung hat Vorteile für Ihr Unternehmen und den Mitarbeiter.

Britta Schwalm

08.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Als Folge der Lohnsteuerpauschalierung sind die Essenzuschüsse kein Arbeitsentgelt und beitragsfrei.

Beispiel:

Die Mitarbeiter Ihres Unternehmens erhalten vergünstigt Mittagessen und bezahlen hierfür 50 € monatlich. Der entsprechende monatliche Sachbezugswert beträgt 137 €. Der geldwerte Vorteil liegt also bei 87 € (137 € abzüglich 50 € Eigenanteil). Für diese 87 € können Sie die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. So erreichen Sie vollständige Beitragsfreiheit der gesamten Essenzuschüsse.

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