So können Ihre Mitarbeiter bis zu 24 Monate Teilzeitanspruch geltend machen
Wie Sie bereits auf den vorstehenden Seiten dieser Sonderausgabe erfahren haben, ist der Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) je pflegebedürftigem Angehörigen auf maximal 6 Monate begrenzt. Benötigt einer Ihrer Beschäftigten – was durchaus nicht selten der Fall sein dürfte – mehr Zeit zur Pflege seines Angehörigen, kann er diese nur unter den Voraussetzungen des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) geltend machen.
Nur Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden
Familienpflegezeit bedeutet nicht, dass der Beschäftigte gar nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen muss. Das FPfZG gewährt nämlich gerade keine vollständige Freistellung, sondern nur einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.
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