Die Auszahlung von angesammeltem Arbeitszeitguthaben behandeln Sie beitragsrechtlich wie eine Einmalzahlung. Allerdings müssen Sie Einmalzahlungen grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuordnen. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Mitarbeiter in diesem Zeitraum gar kein Entgelt mehr erhalten hat.
Neuregelungen
So gehen Sie vor, wenn Arbeitszeitguthaben nicht mehr abgebaut werden können
Flexible Arbeitszeitregelungen in Verbindung mit einem Arbeitszeitkonto sind für Unternehmen und Mitarbeiter äußerst praktisch. Betriebliche Produktions- und Arbeitszeitzyklen können flexibel ausgeglichen werden. Mitarbeiter haben die Möglichkeit, ihre angesammelten Arbeitsstunden flexibel auf- und abzubauen. In der betrieblichen Praxis gibt es aber immer mehr Fälle, in denen Beschäftigte Arbeitszeit einfach immer weiter ansammeln. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber das Guthaben irgendwann abgelten – z. B. bei einem Beschäftigungsende. Für die beitragsrechtliche Seite dieses Vorgangs gibt es eine Neuregelung, die Sie nicht übersehen dürfen.
