Diskriminierung unter Kollegen: Greifen Sie rechtzeitig ein!
Das AGG verbietet Ihnen als Arbeitgeber jegliche Benachteiligung Ihrer Beschäftigten wegen eines geschützten Merkmals (vgl. Seite 4). Dabei sind aber nicht nur diskriminierende Handlungen durch Sie als Arbeitgeber untersagt. Vielmehr sind Sie gesetzlich verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Ihre Mitarbeiter vor Diskriminierungen oder Belästigungen durch andere Kollegen oder durch Dritte, wie etwa Kunden oder Lieferanten, zu schützen (§ 12 Abs. 1 AGG).
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