Außerdem ist die Frage unzulässig und darf daher wahrheitswidrig beantwortet werden. Solange ein schwerbehinderter Mitarbeiter
seine Schwerbehinderung nicht offenbart, kann er hieraus keine Rechte ableiten – z. B. auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
oder Freistellung von Mehrarbeit.
Meine Empfehlung:
Fragen Sie nach Behinderungen und Erkrankungen, die die Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit einschränken
