Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Ihnen als Arbeitgeber jegliche Benachteiligung Ihrer Beschäftigten aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität. Dabei sind aber nicht nur diskriminierende Handlungen durch Sie als Arbeitgeber untersagt. Vielmehr sind Sie gesetzlich auch verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Ihre Mitarbeiter vor Diskriminierungen oder Belästigungen durch andere Kollegen oder durch Dritte, wie Kunden oder Lieferanten, zu schützen (§ 12 Abs. 1 AGG).
Sonderausgabe
So geben Sie Diskriminierungen in Ihrem Betrieb keine Chance
Diskriminierung beziehungsweise deren Verhinderung geht uns alle an! Für ausländische Mitarbeiter beginnt die Benachteiligung nämlich oft bereits am Arbeitsplatz. Für Sie als Arbeitgeber nicht nur ein Grund, sondern sogar rechtliche Verpflichtung, gegen Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit in Ihrem Betrieb einzuschreiten.
