Sonderausgabe

So geben Sie Diskriminierungen in Ihrem Betrieb keine Chance

Diskriminierung beziehungsweise deren Verhinderung geht uns alle an! Für ausländische Mitarbeiter beginnt die Benachteiligung nämlich oft bereits am Arbeitsplatz. Für Sie als Arbeitgeber nicht nur ein Grund, sondern sogar rechtliche Verpflichtung, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Ihrem Betrieb einzuschreiten.

Burkhard Boemke

18.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Ihnen als Arbeitgeber jegliche Benachteiligung Ihrer Beschäftigten aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen der sexuellen Identität. Dabei sind aber nicht nur diskriminierende Handlungen durch Sie als Arbeitgeber untersagt. Vielmehr sind Sie gesetzlich auch verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Ihre Mitarbeiter vor Diskriminierungen oder Belästigungen durch andere Kollegen oder durch Dritte, wie Kunden oder Lieferanten, zu schützen (§ 12 Abs. 1 AGG).

Beispiel: In Ihrem Betrieb werden ausländische Mitarbeiter als „Migros“ bezeichnet und in den Pausen von anderen Kollegen ausgegrenzt. Höchste Zeit für Sie, einzuschreiten! Weisen Sie die Rädelsführer eindringlich darauf hin, dass Sie derart fremdenfeindliches Verhalten gegenüber den ausländischen Kollegen nicht tolerieren und im Wiederholungsfall zu arbeitsrechtlichen Sanktionen greifen werden.

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