Die Drittschuldnererklärung ist kein Schuldanerkenntnis Ihres Unternehmens, sondern eine reine „Wissenserklärung“. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie den Hinweis anfügen, dass Ihre Erklärung kein Anerkenntnis darstellt.
Drittschuldnerklärung
So erteilen Sie diese wichtige Auskunft in jedem Fall wasserdicht
Zusammen mit dem Pfändungsbeschluss erhalten Sie normalerweise eine Aufforderung des Gläubigers, nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben. Auch das entsprechende Formular wird Ihnen zugestellt. Mit diesem Nachweis geben Sie dem Gläubiger Auskunft über die Lohnansprüche des betroffenen Mitarbeiters. Ihr Unternehmen ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
