Trinkgelder von Dritten an die Beschäftigten Ihres Unternehmens bleiben lohnsteuerfrei und damit auch beitragsfrei, wenn sie freiwillig an die Beschäftigten gezahlt wird. Für Sie im Lohnbüro ist die Entscheidung zwischen lohnsteuer- und beitragsfreiem Trinkgeld auf der einen und abgabenpflichtigem Arbeitsentgelt auf der anderen Seite oft eine Gratwanderung. Folgende Voraussetzungen müssen für die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit von Trinkgeldern zusammen vorliegen:
- Es muss sich um eine freiwillig gezahlte Leistung von Dritten handeln. Deshalb darf sie beispielsweise nicht mit auf der Rechnung stehen. Um freiwillige Trinkgelder handelt es sich auch, wenn Arbeitgeber oder Vorgesetzte nichts von ihnen wissen oder wenn die Entgegennahme, wie häufig in Alten- und Pflegeheimen geregelt, ausdrücklich untersagt ist.
- Ein Kunde, Gast oder Mandant kann selbst entscheiden kann, ob ein Mitarbeiter Trinkgeld erhält.