Grundsatz: Das Vorstellungsgespräch zahlen Sie
Laden Sie zum Vorstellungsgespräch ein, tragen Sie hierfür grundsätzlich auch die Kosten des Bewerbers (§ 670 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht. Hierzu gehören vor allem:
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