Praxistipps zur Saison

Smarter als Urlaubsgeld: Wie Ihr Unternehmen auch 2026 mit fast abgabenfreien Erholungsbeihilfen punkten kann

Über eine kleine finanzielle Unterstützung freut sich die Belegschaft zur Urlaubszeit ganz besonders. Die sogenannten Erholungsbeihilfen bleiben zwar nicht lohnsteuerfrei, über die Lohnsteuerpauschalierung können Sie aber Beitragsfreiheit für Ihr Unternehmen und den Mitarbeiter erreichen. Das gilt allerdings nur, wenn 3 zentrale Voraussetzungen erfüllt werden.

Britta Schwalm

31.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Für Erholungsbeihilfen können Sie eine Lohnsteuer von pauschal 25 % abführen. Die Beihilfen bleiben dadurch beitragsfrei. Das gilt aber nur, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

3 Voraussetzungen für Pauschalierung und Beitragsfreiheit

Für die Lohnsteuerpauschalierung der Erholungsbeihilfen mit 25 % brauchen Sie keinen Antrag bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Auch eine Kontrolle, ob die Leistung wirklich für Erholungszwecke genutzt wird, ist nicht nötig.

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