Für Erholungsbeihilfen können Sie eine Lohnsteuer von pauschal 25 % abführen. Die Beihilfen bleiben dadurch beitragsfrei. Das gilt aber nur, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen.
3 Voraussetzungen für Pauschalierung und Beitragsfreiheit
Für die Lohnsteuerpauschalierung der Erholungsbeihilfen mit 25 % brauchen Sie keinen Antrag bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Auch eine Kontrolle, ob die Leistung wirklich für Erholungszwecke genutzt wird, ist nicht nötig.
