Rechtliche Fragen und Urteile

Sind Umkleide-, Wasch- und Duschzeiten zu vergüten?

Nicht bei allen beruflichen Tätigkeiten kommt man ins Schwitzen, sodass ein Umziehen oder ausführliches Waschen bzw. Duschen erforderlich wird. Ist das jedoch der Fall, stellt sich die Frage, ob entsprechende Zeiten vergütet werden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung aktualisiert (BAG, Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23).

Martin Glania

10.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Zunächst einmal sind Umkleide-, Wasch- und Duschzeiten nicht zu vergüten. Diese werden im Regelfall nicht als Arbeitsleistung angesehen, daher muss auch keine Gegenleistung erfolgen.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Sind etwa Dienst- oder Schutzkleidung im Betrieb notwendigerweise anzulegen, wird das Umziehen zu einer vergütungspflichtigen Tätigkeit. Nach Ansicht des BAG können unter bestimmten engen Voraussetzungen auch Zeiten, die für die Reinigung des Körpers aufgewendet werden, vergütungspflichtig sein. Das gilt beispielsweise, wenn es hierfür hygienische Gründe gibt oder die Arbeit so angelegt ist, dass sich Arbeitnehmer und Auszubildende stark verschmutzen. Maßstab für eine starke Verschmutzung ist die Abwägung, ob einem Azubi oder Arbeitnehmer das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne Reinigung zugemutet werden kann.

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