Kommt es zu einer Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen, müssen Sie mit Nachzahlungen rechnen, wenn Sie einen tariflichen Mindestentgeltanspruch übersehen haben.
Nichtkennen der Tarifverträge ist Fahrlässigkeit
Die Gerichte stellen in diversen Urteilen immer wieder klar, dass es die Pflicht von Engeltabrechnern ist, die einschlägigen Vorschriften zu kennen. Das bedeutet: Sie können sich im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht damit entschuldigen, Sie hätten einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nicht gekannt bzw. nicht gewusst, dass dieser für Ihr Unternehmen gilt. Kümmern Sie sich nicht um die entsprechenden Regelungen, kann Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Fahrlässigkeit wiederum führt dazu, dass Ihr Unternehmen nicht nur Beiträge nachzahlen muss, sondern dass für diese auch noch Säumniszuschläge anfallen.
