Arbeitsrecht

Sie wollen eine neue Personalsoftware testen? Dann dürfen Sie nur notwendige Daten übertragen

Bevor Sie eine neue Personalsoftware einführen, werden Sie diese testen wollen. Dann stellen sich datenschutzrechtlich Fragen wie: Inwieweit dürfen Sie zu Testzwecken Mitarbeiterdaten übertragen? Können Sie sich durch eine Betriebsvereinbarung mehr Spielraum verschaffen? Und was geschieht, wenn Sie mehr Daten als erforderlich übertragen? Über diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 8.5.2025 (Az. 8 AZR 209/21) entschieden.
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Hildegard Gemünden

16.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Datenübermittlung in Betriebsvereinbarung geregelt

Ein Arbeitgeber plante, die cloudbasierte Personalmanagement-Software „Workday“ konzernweit einzuführen und vorab mit Echtdaten der Mitarbeiter zu testen. Hierzu schloss er eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat. Diese erlaubte ihm unter anderem, den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort und die geschäftlichen Kontaktdaten der Mitarbeiter aus der bisher verwendeten Abrechnungssoftware für den Test an die Konzernmuttergesellschaft zu übermitteln. Tatsächlich übermittelte der Arbeitgeber weitere Daten wie Gehälter, Privatadressen, Geburtsdaten, Familienstand, Sozialversicherungsnummern und Steuer-IDs.

Ein Mitarbeiter meinte, die Datenübertragung sei nicht erforderlich und damit datenschutzrechtlich unzulässig gewesen. Ihm sei deshalb ein immaterieller Schaden entstanden, für den er 3.000 € Schadenersatz verlangte.

Das Verfahren ging durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wurde nun vom BAG abgeschlossen.

§  Das Urteil: Schadenersatz für den Mitarbeiter, aber nur 200 €

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