Sie müssen nur Ihnen bekannte Sozialdaten mitteilen
Die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für Ihre Kündigung. Unterläuft Ihnen ein Fehler
bei der Betriebsratsanhörung, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung, und zwar auch dann, wenn Sie für Ihre Kündigung gute Gründe hatten. Dabei umfasst die Anhörung nicht nur die Schilderung des Kündigungssachverhalts, sondern auch die Mitteilung der
Sozialdaten. Hier kann von Ihnen keine Information verlangt werden, die Sie selbst nicht kennen.
Ein Arbeitnehmer war seit Januar 2022 bei einem Automobilhersteller als Produktionshelfer tätig. Er hatte im Personalfragebogen 2 Kinderfreibeträge angegeben. Im Juni 2023 meldete eine Kollegin bei ihrem Vorgesetzten, dass sie mehrfach von dem Mitarbeiter sexuell belästigt worden sei. Der Arbeitgeber leitete Ermittlungen ein und befragte sowohl den Mitarbeiter als auch verschiedene Zeugen. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats außerordentlich und fristlos.
Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, dass die Betriebsratsanhörung fehlerhaft erfolgt sei. Das Arbeitsgericht erklärt die fristlose Kündigung für unwirksam. Nach weiteren Ermittlungen kündigte der Arbeitgeber nochmals ordentlich und hörte zuvor wiederum den Betriebsrat an. Auch hier teilte er 2 Unterhaltspflichten mit. Der Arbeitnehmer erhob erneut Kündigungsschutzklage und verwies darauf, dass die Vorwürfe nicht zutreffend seien. Zudem sei die Betriebsratsanhörung erneut fehlerhaft erfolgt. Er habe nicht nur 2 Kinder.
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