Arbeitsrecht

Sie können nicht immer entgangenen Lohn anrechnen

Der berüchtigte Annahmeverzugslohn hat viel von seinem Schrecken verloren. Ein Grund dafür sind Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die es dem Arbeitgeber erlauben, den Arbeitnehmer nach seinen Bewerbungsbemühungen zu fragen. Damit kommt die Rechtsprechung Ihnen als Arbeitgeber aber nur ein Stück weit entgegen. Ein Stück müssen Sie selbst noch gehen.

Burkhard Boemke

13.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber stritten etwa eineinhalb Jahre gerichtlich über die Wirksamkeit einer Kündigung. Nachdem die Kündigung für unwirksam erklärt worden war, verlangte der Arbeitnehmer den Annahmeverzugslohn für den Zeitraum des Kündigungsrechtsstreits. Auf die Frage des Arbeitgebers, was er zwischendurch unternommen habe, um einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen, antwortete der Arbeitnehmer, er habe weder Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur erhalten noch sonst Bemühungen für Bewerbungen entfaltet.

Der Arbeitgeber hielt ihm entgegen, dass in dem Zeitraum immer mehrere Stellen in seiner Umgebung frei gewesen wären, auf die er sich hätte bewerben können und müssen. Weil er keinen Annahmeverzugslohn zahlte, trafen sich beide erneut vor Gericht.

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