Vorbeschäftigung
Sie dürfen zukünftige Arbeitnehmer dazu befragen
Die herrschende Rechtsprechung berücksichtigt mit Blick auf eine mögliche
Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung auch Vorbeschäftigungen, die weit länger als 3 Jahre zurückliegen. Als
Arbeitgeber kann es da schon schwierig werden, sicher herauszufinden, ob der betroffene Arbeitnehmer nicht bereits vor vielen Jahren mal im Unternehmen beschäftigt wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob man als Arbeitgeber auf das diesbezügliche
Wissen des Arbeitnehmers abstellen darf.
Burkhard Boemke
08.04.2025
·
2 Min Lesezeit
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber die Daten nicht notwendig selbst vorhalten. Verfügt er nicht selbst über die notwendigen Daten, steht ihm vor dem Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ein Fragerecht hinsichtlich einer Vorbeschäftigung zu.
TIPP:
Täuscht Sie der Bewerber über eine Vorbeschäftigung, können Sie den unwirksam sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag anfechten (BAG, 23.01.2019, Az. 7 AZR 161/15). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg gilt zudem: Beantwortet der Arbeitnehmer eine ihm gestellte Frage nach einer Vorbeschäftigung falsch, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen (11.03.2020, Az. 4 Sa 44/19).
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