Hallo Herr Prof. Boemke, auf Grund des krankheitsbedingten Ausfalls einer Mitarbeiterin haben wir bis vor Kurzem eine weitere Arbeitnehmerin beschäftigt. Diese war – so wurde es auch im Arbeitsvertrag festgehalten – befristet zur Vertretung der ausgefallenen Mitarbeiterin beschäftigt. Da eine weitere Kollegin schon länger den Wunsch hatte, von der Spätschicht in die Frühschicht zu wechseln, hatten wir ihr dies für die Vertretungsphase ermöglicht. Sie durfte in der Frühschicht ran und die zur Vertretung eingestellte Mitarbeiterin war in der Spätschicht eingeteilt. Nachdem nun die Befristung Ende August 2025 auslief, hat die zur Vertretung eingestellte Mitarbeiterin Klage eingereicht. Das Schreiben haben wir nun erhalten. Sie meint, wegen der unterschiedlichen Einteilungen und dadurch zum Teil auch anderer Tätigkeiten habe sie die ausgefallene Kollegin gar nicht vertreten. Kommt sie mit diesem Argument durch? Die Einteilung in Früh- oder Spätschicht kann doch nicht ausschlaggebend hierfür sein. Wir hätten auch die Vertretene in der Spätschicht einteilen können. Der Arbeitsvertrag sieht diese Möglichkeit jedenfalls vor. Könnten Sie uns bitte außerdem noch eine rechtssichere Formulierung für zukünftige Befristungen mit an die Hand geben?
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