Arbeitsrecht

Sie dürfen Arbeitnehmergruppen mit Sachgrund bevorzugen

Die Inflationsrate hat in den vergangenen Monaten vielen Menschen Kopfschmerzen bereitet. Als Arbeitgeber durften Sie eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bei der Auszahlung durften Sie dabei bestimmte Arbeitnehmergruppen nach sachlichen Kriterien bevorzugen. Die Arbeitsgerichte beschäftigen die nachfolgenden Streitfälle noch immer. Hiervon können Sie profitieren, indem Sie die dort entwickelten Grundsätze für zukünftige Prämienzahlungen heranziehen.
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Burkhard Boemke

15.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war als examinierte Altenpflegerin bei ihrem Arbeitgeber tätig. Der Arbeitgeber bot häusliche Krankenpflege, Tagespflege und außerklinische Intensivpflege an. Als der Gesetzgeber die Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie einführte, nutzte dies der Arbeitgeber unterschiedlich. Die Arbeitnehmer im Bereich der ambulanten Pflege erhielten die Prämie, alle anderen Arbeitnehmer nicht.

Er begründete dies damit, dass die Refinanzierung dieser zusätzlichen Ausgabe nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen im ambulanten Pflegebereich sichergestellt sei. Hiermit wollte sich die Arbeitnehmerin, die in der Intensivpflege eingesetzt war, nicht abfinden und klagt auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Eine sachliche Differenzierung sei nicht ersichtlich.

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