Arbeitsrecht

Sexuelle Belästigung einer Kollegin nicht nachgewiesen: Arbeitgeber durfte trotzdem an anderen Standort umsetzen

Es ist ein Thema, mit dem sich wohl kein Arbeitgeber gerne beschäftigt: sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Kommt eine Kollegin zu Ihnen ins Büro und erklärt, dass sie von einem Mitarbeiter sexuell belästigt worden ist, stehen Sie zunächst vor der Frage, wie sich der Sachverhalt aufklären lässt. Im nachfolgenden Fall kam durch die Ermittlungen kein eindeutiges Ergebnis ans Licht. Der Arbeitgeber durfte aber trotzdem Konsequenzen ziehen.
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Burkhard Boemke

05.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte einen Arbeitnehmer als Bauingenieur in einem Projektbüro mit 16 Arbeitsplätzen.

Am 14.03.2023 fand vormittags im Projektbüro eine Abteilungsversammlung statt. Was dort nebenbei geschah, wurde von verschiedenen Kollegen unterschiedlich dargestellt. Eine Arbeitskollegin behauptete jedenfalls, dass der Mitarbeiter sie an der Schulter berührte und „Schätzchen“ nannte. Im weiteren Tagesverlauf soll der Mitarbeiter ihr zudem im Vorbeigehen bewusst auf das Gesäß gehauen haben.

Nachdem der Arbeitgeber diesbezüglich „Ermittlungen“ aufgenommen und u. a. mehrere Zeugen angehört hatte, beantragte er beim Personalrat die Zustimmung zu einer Abmahnung und Umsetzung des Mitarbeiters. Für den Personalrat war der Fall jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Er enthielt sich.

Der Arbeitgeber sprach eine Abmahnung aus und setzte den Mitarbeiter an einen anderen Standort um.

Der Mitarbeiter zog gegen beide Maßnahmen vor Gericht. Er habe die Kollegin nicht sexuell belästigt. Insbesondere habe er sie nicht bewusst am Gesäß berührt.

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