Arbeitsrecht

Schwerbehindertes Kind: Arbeitgeber muss unterstützen

Mit Blick auf schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die Sie als Arbeitgeber im Bewerbungsprozess und später im Arbeitsalltag zu berücksichtigen haben. Im nachfolgenden Fall stellte sich jedoch die weitergehende Frage, ob Sie auch vergleichbare Pflichten treffen, wenn nicht der Mitarbeiter selbst schwerbehindert ist, sondern er sich um ein schwerbehindertes Kind kümmern muss.
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Burkhard Boemke

06.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine italienische Arbeitnehmerin wurde als Bahnhofsmitarbeiterin vorwiegend zur Stationsaufsicht eingesetzt. Aufgrund ihres schwerbehinderten und vollinvaliden Sohnes forderte sie ihren Arbeitgeber dazu auf, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Andernfalls könne sie sich nicht adäquat um ihren Sohn kümmern.

Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer festzulegen. Die Mitarbeiterin zog vor die italienischen Gerichte. Das oberste Gericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Dieser solle sich zur Auslegung des EU-Rechts äußern, wenn es um den Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers geht, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmern muss.

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