Arbeitsrecht

Schwerbehinderter Bewerber wurde nicht zum Gespräch eingeladen: Jetzt bekommt er 3.450 Euro Entschädigung!

Bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle ein erkennbar schwerbehinderter Mensch, ist für Sie als Führungskraft besondere Vorsicht geboten! Die Diskriminierung schwerbehinderter Menschen im Bewerbungsverfahren kann Entschädigungsansprüche zur Folge haben. Öffentliche Arbeitgebende sind darum gut beraten, schwerbehinderte Bewerber im Regelfall zum Bewerbungsgespräch einzuladen.
A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice

Burkhard Boemke

09.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein schwerbehinderter Bewerber bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Assistenz. Mit E-Mail vom 18.12.2024 wurde dem Bewerber mitgeteilt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 20.1.2025 machte der Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber dem Arbeitgeber geltend, weil er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Insgesamt verlangte er die Zahlung von drei Monatsgehältern.

Der Arbeitgeber war der Meinung, er habe den Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil er offensichtlich ungeeignet für die Stelle sei. In der Stellenausschreibung würden nachgewiesene sehr gute MS-Office-Kenntnisse verlangt. Der Bewerber habe dazu in seiner Bewerbung nur geschrieben, dass der Umgang mit allen gängigen Office-Anwendungen für ihn selbstverständlich sei.

Außerdem sei die Bewerbung rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Bewerber habe auffällig viele Textbausteine verwendet, seine Bewerbung sei sehr allgemein gehalten und er wohne etwa 675 km vom Unternehmen entfernt, während zugleich eine vergleichbare Stelle in seiner Nähe ausgeschrieben gewesen sei.

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