Schwerbehinderte Mitarbeiter

Schwerbehindertenvertretung nicht ausreichend Zeit gelassen: Gericht kippt Kündigung

Beschäftigen Sie schwerbehinderte Mitarbeiter, müssen Sie einige Besonderheiten beachten. Insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB) IX sieht wichtige Regeln vor, die Ihnen bei einer Missachtung teuer zu stehen kommen können. Im nachfolgenden Fall verpasste es der Arbeitgeber dadurch sogar, den Mitarbeiter noch während der Probezeit wirksam zu kündigen.
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Burkhard Boemke

06.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein als schwerbehindert anerkannter Arbeitnehmer war seit Oktober 2023 bei seinem Arbeitgeber als Mitarbeiter im Innen- und Außendienst zur Durchführung von Verkehrskontrollen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Aus Sicht des Arbeitgebers hatte sich der Arbeitnehmer in der Probezeit nicht bewährt.

Bereits im ersten Monat erschien der Arbeitnehmer an 3 Tagen verspätet zum Dienst. Nach einem Kritikgespräch am 27.10.2023 empfahl sein Vorgesetzter in einem internen Vermerk, die Erprobung nicht fortzuführen.

Vor Ausspruch der Kündigung beteiligte der Arbeitgeber den Personalrat und unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung am 07.12.2023 über die beabsichtigte Kündigung. Auf dem Schreiben befand sich ein Eingangsstempel der Schwerbehindertenvertretung vom 11.12.2023 mit dem Vermerk „Kenntnis“.

Mit Schreiben vom 13.12.2023, dem Arbeitnehmer am 14.12.2023 zugestellt, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2023.

Der Arbeitnehmer zog gegen diese Kündigung vor Gericht. Er sah hier insbesondere einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen sowie eine fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Der Arbeitgeber sah es anders. Die Schwerbehindertenvertretung habe mit dem Vermerk „Kenntnis“ abschließend Stellung genommen.

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