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Schwerbehinderte und Jugendliche: Hier rechnen Sie anders

Einige Mitarbeiter, beispielsweise Schwerbehinderte und jugendliche Mitarbeiter, erhalten nach dem Gesetz mehr Urlaub als die regulären Beschäftigten Ihres Unternehmens. Diese und einige andere Sonderfälle dürfen Sie bei der Urlaubsberechnung nicht übersehen.

Britta Schwalm

03.12.2024 · 3 Min Lesezeit

Anspruch auf Erholungsurlaub haben auch Auszubildende (§ 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Hierzu zählen neben den klassischen Azubis auch Praktikanten, sogenannte Anlernlinge und Volontäre. Sind all diese Beschäftigten noch jugendlich, das heißt unter 18 Jahre, fällt der Urlaubsanspruch höher aus. Sie haben nach den Sonderbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anspruch auf mehr Erholungsurlaub. Das gilt auch für minderjährige Schüler und Studenten, die in den Ferien in Ihrem Unternehmen als Aushilfen arbeiten.

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