Anspruch auf Erholungsurlaub haben auch Auszubildende (§ 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Hierzu zählen neben den klassischen Azubis auch Praktikanten, sogenannte Anlernlinge und Volontäre. Sind all diese Beschäftigten noch jugendlich, das heißt unter 18 Jahre, fällt der Urlaubsanspruch höher aus. Sie haben nach den Sonderbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anspruch auf mehr Erholungsurlaub. Das gilt auch für minderjährige Schüler und Studenten, die in den Ferien in Ihrem Unternehmen als Aushilfen arbeiten.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz
