Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Über den GdB entscheidet die zuständige Behörde per Bescheid. Bei einem geringeren GdB als 50, aber mindestens 30, kann der Arbeitnehmer beantragen, einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Mit der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit genießt der Mitarbeiter dann grundsätzlich den gleichen „Status“ wie ein schwerbehinderter Mensch.
1. Was bereits vor Einstellung zu beachten ist
Als Arbeitgeber müssen Sie vor jeder Einstellung prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Holen Sie deshalb rechtzeitig Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit ein. Nach Eingang eines Vorschlags oder der Bewerbung eines Schwerbehinderten müssen Sie (falls vorhanden) Ihre Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat unterrichten.
