Arbeitsrecht

Schwangerschaft bei Kündigung unbekannt: Weder 2- noch 3-Wochen-Klagefrist für Ihre Mitarbeiterin

Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Mitarbeitenden normalerweise nur innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt auch bei einer Mitarbeiterin, die schwanger ist. Nur wenn sie unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von zwei Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein (Arbeitsgericht (ArbG) Mainz, 10.9.2024, 4 Ca 1424/22). Die Folgen für Unternehmen sind erheblich.

Hildegard Gemünden

04.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Kündigungsschutzklage nach 10 Wochen



Eine Arbeitnehmerin hatte in der Probezeit die Kündigung erhalten und diese zunächst akzeptiert. Erst drei Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist informierte sie den Arbeitgeber über ihre zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Erst nach einem weiteren Monat erhob sie Kündigungsschutzklage.

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