Besonderer Kündigungsschutz

Schwangerschaft bei Kündigung unbekannt: Weder 2 noch 3 Wochen Klagefrist für Ihre Mitarbeiterin

Ab Zugang einer Kündigung können Ihre Mitarbeiter normalerweise nur innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Das gilt auch bei einer Mitarbeiterin, die schwanger ist. Nur wenn sie unverschuldet erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie danach noch innerhalb von 2 Wochen klagen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte nun unwirksam sein (Arbeitsgericht (ArbG) Mainz, 10.9.2024. 4 Ca 1424/22). Die Folgen für Sie als Arbeitgeber sind erheblich.

Hildegard Gemünden

28.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Kündigungsschutzklage nach 10 Wochen

Eine Arbeitnehmerin hatte in der Probezeit die Kündigung erhalten und diese zunächst akzeptiert. Erst 3 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist informierte sie den Arbeitgeber über ihre zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Erst nach einem weiteren Monat erhob sie Kündigungsschutzklage.

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