Arbeitsrecht

Schwangerschaft bei Kündigung unbekannt – Mitarbeiterin kann länger klagen

Diese Situation ist gar nicht so selten: Sie kündigen einer Mitarbeiterin. Diese erfährt aber erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war. Die Mitarbeiterin kann dann innerhalb weiterer 2 Wochen die Zulassung einer verspäteten Klage beantragen (§ 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Doch diese Frist dürfte zu kurz sein (Europäischer Gerichtshof (EuGH), 27.6.2024, C-284/23).

Hildegard Gemünden

19.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Beratungszeit erforderlich

Der EuGH moniert in seinem Urteil, dass eine Frau, die bei Erhalt der Kündigung von ihrer Schwangerschaft weiß, 3 Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage hat – gegenüber 2 Wochen, wenn die Frau von ihrer Schwangerschaft noch nichts weiß. Diese kürzere Frist könne es unangemessen schwer machen, sich sachgerecht beraten zu lassen und ggf. die Zulassung einer verspäteten Klage zu beantragen sowie die eigentliche Klage einzureichen. Ob das tatsächlich so sei, müsse aber das deutsche Arbeitsgericht prüfen.

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