Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war seit August 2022 bei ihrem Arbeitgeber als Pflegehelferin befristet beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 07.10.2022 zum 21.10.2022. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin zunächst nicht. Am 09.11.2022 stellte ihr Frauenarzt fest, dass sie sich bereits in der siebten Schwangerschaftswoche befand. Die Arbeitnehmerin teilte dies bereits am nächsten Tag ihrem Arbeitgeber mit. Sie erhob jedoch erst am 13.12.2022 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Dieses stellte fest, dass nach deutschem Recht die Klage wegen Fristversäumnis hätte abgewiesen werden müssen. Die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) für Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind, würden ins Leere laufen. Aufgrund europarechtlicher Bedenken legte das Arbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
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