Arbeitsrecht

Schulungskosten: Betriebsrat hat Beurteilungsspielraum

Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Im Streit steht dabei vor allem immer wieder der Punkt, wann eine Schulung tatsächlich erforderlich ist. Im nachfolgenden Fall hielt der Arbeitgeber jedoch auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für fragwürdig.
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Burkhard Boemke

15.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber stritt sich mit seinem Betriebsrat über die Teilnahme, Kostenerstattung und Zurverfügungstellung von Bahnfahrkarten für 2 Betriebsratsmitgliedern und einem Ersatzmitglied an der Betriebsratsschulung „Betriebsrat Teil III“.

Der Arbeitgeber war überzeugt, dass der Schulungszweck unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem zeitlichen Umfang der Schulungsteilnahme stehe. Der Besuch einer auswärtigen Schulung in Köln sei nicht erforderlich. Eine inhaltsgleiche Schulung hätte von den Betriebsräten in einer sehr nahen Stadt ohne notwendige Reise und zu einem ähnlichen Zeitpunkt besucht werden können. Darüber hinaus sei die gleiche Schulung online angeboten worden. Die Betriebsratsmitglieder hätten nicht vorgetragen, dass sie sich von einer Präsenzveranstaltung mehr Lernerfolg als von einer virtuellen Schulung versprechen.

Hotel- und Verpflegungskosten seien in dieser Höhe ebenfalls nicht erforderlich. Im Übrigen koste eine Übernachtung im nur 10 Minuten zu Fuß entfernten B&B Hotel Köln-Marsdorf beispielsweise nur 74,03 € pro Nacht und Betriebsratsmitglied.

Nicht ersichtlich hinsichtlich der Kosten sei zudem, dass die Seminarteilnahme von einer vorherigen Zahlung des Seminarpreises abhänge. Die Betriebsratsmitglieder könnten in Vorleistung gehen.

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