Die Leistung dürfen Sie lohnsteuer- und beitragsfrei belassen. Es gibt Vergünstigungen für betriebliche Gesundheitsleistungen bis zum Wert von 600 € pro Jahr und Mitarbeiter. Unabhängig davon sind Gesundheitsleistungen kein abgabenpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn das Interesse Ihres Betriebs an der Leistung überwiegt. Können Sie das überwiegende betriebliche Interesse Ihres Unternehmens bejahen, brauchen Sie nicht zu überprüfen, ob eine betriebliche Gesundheitsleistung innerhalb der 600-€-Grenze bleibt.
Überwiegendes betriebliches Interesse bedeutet: Die Vorteile des Arbeitgebers müssen die Vorteile des Arbeitnehmers deutlich überwiegen und sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Die Gesundheit des Mitarbeiters ist selbstverständlich auch immer mit seinem Eigeninteresse verbunden.
Daher liegt ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse nur in folgenden Fällen vor:
- Ihr Unternehmen erfüllt eigene gesetzliche Pflichten, z. B. beim Arbeitsschutz.