Leserfrage

„Schulung für Mitarbeiter zum Thema Infekte: Ist das eine lohnsteuer- und beitragspflichtige Leistung?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

14.04.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Jedes Frühjahr haben wir viele Fehlzeiten – in einigen Abteilungen sogar Totalausfälle – wegen Infekten. Wir wollen nun einen Arzt in den Betrieb holen, der eine Schulung zu Themen wie Händewaschen und Lüften durchführt. Ist das ein geldwerter Vorteil?

ANTWORT

Die Leistung dürfen Sie lohnsteuer- und beitragsfrei belassen. Es gibt Vergünstigungen für betriebliche Gesundheitsleistungen bis zum Wert von 600 € pro Jahr und Mitarbeiter. Unabhängig davon sind Gesundheitsleistungen kein abgabenpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn das Interesse Ihres Betriebs an der Leistung überwiegt. Können Sie das überwiegende betriebliche Interesse Ihres Unternehmens bejahen, brauchen Sie nicht zu überprüfen, ob eine betriebliche Gesundheitsleistung innerhalb der 600-€-Grenze bleibt.

ACHTUNG

Die Anforderungen an die Voraussetzung „überwiegendes betriebliches Interesse“ für Abgabenfreiheit sind hoch. Es genügt nicht, dass Ihr Unternehmen AUCH in einem hohen Maße von einer Leistung profitiert.

Überwiegendes betriebliches Interesse bedeutet: Die Vorteile des Arbeitgebers müssen die Vorteile des Arbeitnehmers deutlich überwiegen und sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Die Gesundheit des Mitarbeiters ist selbstverständlich auch immer mit seinem Eigeninteresse verbunden.

Daher liegt ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse nur in folgenden Fällen vor:

  1. Ihr Unternehmen erfüllt eigene gesetzliche Pflichten, z. B. beim Arbeitsschutz.

  • Ihr Unternehmens ergreift Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten. Hierunter fällt alles, was körperliche oder psychische Belastungen am Arbeitsplatz vermindert oder verringert.
  • Ihr Unternehmen zahlt die Vorsorgeuntersuchung von leitenden Angestellten.


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