Schlechtleistung kann Änderungskündigung rechtfertigen
Mitarbeitende, die nur Dienst nach Vorschrift leisten, sind schwer greifbar. Das Maß ist jedoch spätestens dann voll, wenn die Arbeitsleistung nur noch als Schlechtleistung aufgefasst werden kann. Hier können Sie einschreiten und arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung ergreifen. Die Schwierigkeit liegt aber zumeist darin, dem Mitarbeitenden die Schlechtleistung konkret nachzuweisen.
Eine Arbeitnehmerin war seit Juni 2011 in einem Ministerium als Referentin tätig. Sie verfügte über einen Masterabschluss in „Internationale Beziehungen und Entwicklungspolitik“ sowie einen Bachelor in Kulturwissenschaften und erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst. Ab September 2019 war das Arbeitsverhältnis belastet. Der Arbeitgeber stellte wiederholte Schlechtleistungen in der Arbeitsweise und im Kommunikationsverhalten der Mitarbeiterin fest. Er erteilte insgesamt acht Abmahnungen. Schließlich sprach er eine verhaltensbedingte Änderungskündigung aus.
Die Leistungen der Arbeitnehmerin entsprächen nicht den Anforderungen an eine Beschäftigung mit der Entgeltgruppe 14. Allerdings wurde ihr eine Weiterbeschäftigung mit einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 12 angeboten. Diesem Anforderungsprofil könne die Arbeitnehmerin gerecht werden und die auftretenden Defizite würden sich nicht mehr niederschlagen. Die Arbeitnehmerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und beantragte die gerichtliche Überprüfung der sozialen Rechtfertigung. Sie war der Auffassung, dass ihr keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: