Arbeitsrecht

Sagen Sie Bewerberinnen mit muslimischem Kopftuch besser nicht gleich ab, sonst wird es teuer

In sehr vielen Bereichen arbeiten Mitarbeiterinnen mit Kopftuch heute ganz selbstverständlich. Einige Unternehmen befürchten aber, hierdurch Unruhe unter den Mitarbeitern oder Verärgerung bei Kunden zu provozieren, sodass sie Bewerberinnen mit Kopftuch von vornherein absagen. Doch hierin liegt in der Regel eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Entschädigungszahlungen nach sich ziehen kann (Bundesarbeitsgericht (BAG), 29.1.2026, 8 AZR 49/25). Erfahren Sie hier, warum das so ist und wann ein Kopftuchverbot doch zulässig ist.
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Hildegard Gemünden

09.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Absage wegen Kleiderordnung und Lücken im Lebenslauf

Eine Frau bewarb sich über ein Online-Bewerberportal bei der Gepäck- und Sicherheitskontrolle des Hamburger Flughafens. Auf Nachfrage reichte Sie einen Lebenslauf nach, der ein Foto von ihr mit muslimischem Kopftuch zeigte. Als sie nach wenigen Tagen eine Absage erhielt, vermutete sie eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte vom Arbeitgeber mindestens ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.500 € als Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Der Arbeitgeber hielt die Forderung aus folgenden drei Gründen für nicht berechtigt:

  1. Die Absage sei nicht wegen des Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf erfolgt.
  2. Eine Konzernbetriebsvereinbarung untersage Kopfbedeckungen aller Art. Weil an der ausgeschriebenen Stelle von der Bundespolizei delegierte Aufgaben wahrgenommen würden, gelte das staatliche Neutralitätsgebot, sodass ein Kopftuchverbot gerechtfertigt und auch erforderlich sei, um Konflikte zu vermeiden.
  3. Nicht er, sondern das mit dem Auswahlprozess beauftragte Unternehmen habe der Bewerberin abgesagt. Denn der Arbeitgeber hätte beweisen müssen, dass das Kopftuch für die Absage überhaupt keine Rolle spielte – was er nicht tat.

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