Urteil der Woche

Säumniszuschläge: Nur wenn Ihnen Verschulden vorgeworfen werden kann, drohen diese Zusatzkosten

Führen Sie Sozialversicherungsbeiträge zu spät ab, fallen eventuell Säumniszuschläge an. Das gilt allerdings nur, wenn Ihrem Unternehmen Verschulden an der verspäteten Zahlung vorgeworfen werden kann. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt, dass es sich lohnen kann, gegen hohe Säumniszuschläge vorzugehen (vom 22.1.2025, Az. L 2 BA 31/24).

Britta Schwalm

23.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Ein Transportunternehmen beschäftigte einen vermeintlich selbstständigen Kurierfahrer. Schließlich fand eine anlassbezogene Betriebsprüfung statt. Das Ergebnis: Der Kurierfahrer wurde von Beginn an als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer eingestuft. Das Unternehmen sollte für die Jahre 2015 bis 2019 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 120.000 € nachzahlen, zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von rund 60.000 €. Die Säumniszuschläge waren zum einen aus der Nachzahlung berechnet worden. Der Rest resultierte aus einer Hochrechnung des Entgelts und der daraus errechneten Beiträge.

Unternehmen klagt gegen Zuschläge

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Säumniszuschläge. Er sei wie der Fahrer selbst und die beauftragte Steuerberaterin davon ausgegangen, dass der Fahrer selbständig ist, da er weitere Auftraggeber hatte. Deshalb habe man auch kein Clearing-Verfahren angestoßen. Er habe den Sachverhalt beiläufig mit der Steuerberaterin besprochen. Der Fahrer sei in seinen Betrieb nicht eingegliedert gewesen. Das Unternehmen hätte ihn sehr gern angestellt, das habe der Fahrer aber nicht gewollt. Säumniszuschläge fielen nicht an, da der Beitragsschuldner glaubhaft machte, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Diese Kenntnis habe im Unternehmen gefehlt. Da ihn keine Schuld an der Säumnis treffe, müsse er die Zuschläge nicht zahlen.

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