Arbeitszeit
Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? Unter diesen Voraussetzungen bezahlen Sie nur die Einsatzzeit
Wenn Mitarbeiter in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen, um bei Bedarf zu arbeiten, stellt sich für Sie die Frage: Zählt nur die reine Einsatzzeit oder ebenso die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit, sodass dem Mitarbeiter hierfür eine Vergütung zusteht? Erfahren Sie hier am Beispiel des Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 16.4.2024 (3 SLa 10/24), wie Sie richtig entscheiden.
Hildegard Gemünden
28.01.2025
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2 Min Lesezeit
Der Fall: Kundendiensttechniker verlangt 25.000 € für 8,5 Stunden Einsatz
Das Arbeitsverhältnis eines Kundendiensttechnikers endete nach 1,5 Beschäftigungsjahren. In dieser Zeit hatte er in 10 Wochen Notdienst geleistet, d. h. er war außerhalb seiner regulären Arbeitszeit telefonisch erreichbar, um im Falle eines Anrufs seine Arbeit aufzunehmen. Insgesamt wurde er dabei für 8,5 Stunden in Anspruch genommen, die der Arbeitgeber mit dem vereinbarten Stundenlohn von 20,75 € brutto vergütete.
Der Mitarbeiter verlangte jedoch eine Nachzahlung von über 25.000 €: Die Notdienste seien insgesamt vergütungspflichtige Bereitschaftsdienste gewesen, weil er innerhalb einer Stunde am Einsatzort sein musste. Ihm stehe daher für die gesamte Bereitschaftszeit von 126 Stunden pro Notdienstwoche der reguläre Stundenlohn oder zumindest der gesetzliche Mindestlohn zu.
Der Arbeitgeber hingegen meinte, die Notdienste seien als Rufbereitschaft zu werten, bei der nur die Einsatzzeit vergütungspflichtig ist. Denn der Mitarbeiter habe seinen Aufenthaltsort während der Notdienste frei wählen können.
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