Fortbildungskosten
Rückzahlungsklausel zu weitreichend: Keine Erstattungspflicht für Auszubildende nach vorzeitiger Kündigung
Fortbildung ist teuer! Es handelt sich jedoch oftmals um eine lohnende Investition in Ihre Mitarbeiter. Voraussetzung dafür ist natürlich,
dass Ihr Mitarbeiter die Fortbildung dann auch durchzieht und anschließend zumindest eine gewisse Zeit bei Ihnen bleibt. Für die Fälle, in denen das nicht klappt, können Sie mit einer Rückzahlungsklausel vorsorgen. Hierfür kommt es aber auf jedes Wort an!
Burkhard Boemke
11.12.2024
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2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitgeber schloss mit einer Studentin einen Ausbildungs- und Studienvertrag (duales Studium) ab. In diesem Rahmen zahlte der Arbeitgeber der Auszubildenden eine Studienzulage, Studienentgelt, die Studiengebühren sowie notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten.
Die Vereinbarung enthielt dazu u. a. die Regelung, dass die Auszubildende diese Kosten dann erstatten muss, wenn sie den Vertrag selbst kündigt und für diese Kündigung kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt.
Die Auszubildende beendete den Ausbildungsteil im Juni 2021. Ende August 2021 kündigte die Auszubildende den Ausbildungs- und Studienvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Anschließend forderte der Arbeitgeber die Erstattung der Ausbildungskosten in Höhe von 8.122,14 € von der Auszubildenden.
Die Auszubildende verweigerte die Zahlung, weil sie der Auffassung war, dass die Erstattungsregelung unwirksam sei. Diese unterscheide nämlich nicht, nach dem jeweiligen Grund für die Kündigung.
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