Arbeitsrecht

Rückzahlung von Fortbildungskosten: So stellen Sie jetzt sicher, dass sich die Investition in Weiterbildung lohnt

Wenn Sie einem Mitarbeiter eine teure Weiterbildung finanzieren, wollen Sie auch davon profitieren. Sie sollten daher vor Beginn der Weiterbildung einen Fortbildungsvertrag schließen, in dem der Mitarbeiter sich zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, falls er das Unternehmen vorzeitig verlässt. Die Hürden für eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung sind jedoch hoch – und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat sie mit seinem Urteil vom 19.8.2025 (7 SLa 647/24) teilweise noch einmal höher gelegt. Erfahren Sie hier, wie Sie den Fortbildungsvertrag trotzdem rechtssicher formulieren.
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Hildegard Gemünden

17.11.2025 · 6 Min Lesezeit

Der Fall: Brandmeister soll 70.000 € zurückzahlen

Ein als Brandmeisteranwärter eingestellter Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er während der ersten 18 Beschäftigungsmonate eine Weiterbildung zum Feuerwehrmann/Brandmeister absolviert. Hierüber schlossen sie eine Fortbildungsvereinbarung, wonach die Teilnahme an der Fortbildung als Arbeitszeit gilt und voll vergütet wird (sogenannte Freistellungsvergütung).

In der Vereinbarung verpflichtete sich der Mitarbeiter zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten von voraussichtlich 16.000 € sowie der Freistellungsvergütung von voraussichtlich 72.500 €, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Ende der Fortbildung aus „vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ endet. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Ende der Fortbildung sollte der Rückzahlungsbetrag um 1/36 sinken. Bei einem Beschäftigungsende aus Gründen, „die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind“, sollte ausdrücklich keine Rückzahlungsverpflichtung bestehen.

Der Mitarbeiter kündigte ohne Angabe von Gründen, sodass das Arbeitsverhältnis fünf Monate nach Abschluss der Fortbildung endete. Der Arbeitgeber verlangte deshalb die Rückzahlung von rund 10.000 € Fortbildungskosten und knapp 60.000 € Freistellungsvergütung. Weil der Mitarbeiter nicht zahlte, klagte der Arbeitgeber.

§  Das Urteil: Die Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam

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