Durch das digitale Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung (kurz DaBPV) haben wir kürzlich die Information über die uns bisher nicht bekannte Elterneigenschaft eines Mitarbeiters erhalten. Bis zum Nachweis haben wir den Kinderzuschlag in der Pflegeversicherung für diesen Mitarbeiter immer berechnet, obwohl dieser ein Kind unter 25 Jahren hat. Jetzt muss/müsste ja eine Korrektur rückwirkend ab 1.7.2023 erfolgen. Leider können wir die Lohnsteuer über unser Lohnprogramm für die Jahre 2023 und 2024 nicht mehr rückwirkend korrigieren. Es wurde zu wenig Lohnsteuer abgerechnet. Müssen wir evtl. eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt machen?
Leserfrage
„Rückwirkend Elterneigenschaft gemeldet: Müssen wir die Lohnsteuer korrigieren?“
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
