Besondere Mitarbeiter

Rentenversicherungspflicht oder Befreiung? So helfen Sie „Ihren“ Minijobbern, die richtige Entscheidung zu treffen

Die Minijob-Zentrale hat am 26.5.2025 ihren ersten Quartalsbericht für 2025 vorgelegt. Danach lag der Anteil der rentenversicherungspflichtigen Minijobber bei 20,6 %. Das heißt, von den insgesamt etwa 6,6 Millionen Minijobbern in Deutschland sind etwa 1,36 Millionen rentenversicherungspflichtig. Umgekehrt bedeutet das: Die meisten geringfügig entlohnten Minijobber lassen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. In solchen Fällen ist es enorm wichtig, dass Sie als Entgeltabrechner die Befreiung richtig handhaben. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei nach aktuellen Vorgaben achten müssen.

Britta Schwalm

21.07.2025 · 5 Min Lesezeit

Geringfügig entlohnte Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Dann erhalten sie einerseits ihr volles Entgelt brutto gleich netto. Andererseits erreichen sie aber keine Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Ist eine Befreiung einmal erteilt, ist sie unwiderruflich. Darüber sollten Sie mit allen neuen 556-€-Kräften Ihres Unternehmens sprechen.

Um diese Mitarbeiter geht es

Geringfügig entlohnte Minijobber sind unbefristete Arbeitsverhältnisse, bei denen die Bruttoverdienstgrenze aktuell 556 € monatlich nicht übersteigt. Für diese Mitarbeiter führen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Vielmehr zahlen Sie eine monatliche Pauschale von maximal 30 % des Entgelts (15 % Rentenversicherungspauschale, 13 % Krankenversicherungspauschale, 2 % pauschale Lohnsteuer) plus Umlagen.

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