Geringfügig entlohnte Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Dann erhalten sie einerseits ihr volles Entgelt brutto gleich netto. Andererseits erreichen sie aber keine Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Ist eine Befreiung einmal erteilt, ist sie unwiderruflich. Darüber sollten Sie mit allen neuen 556-€-Kräften Ihres Unternehmens sprechen.
Um diese Mitarbeiter geht es
Geringfügig entlohnte Minijobber sind unbefristete Arbeitsverhältnisse, bei denen die Bruttoverdienstgrenze aktuell 556 € monatlich nicht übersteigt. Für diese Mitarbeiter führen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Vielmehr zahlen Sie eine monatliche Pauschale von maximal 30 % des Entgelts (15 % Rentenversicherungspauschale, 13 % Krankenversicherungspauschale, 2 % pauschale Lohnsteuer) plus Umlagen.