Wenn wir in die Rechtsprechung der letzten Jahre und Jahrzehnte blicken, dann gibt es relativ wenige Gründe, einem Auszubildenden, der die Probezeit bereits erfolgreich bestanden hat, ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Den rechtlichen Rahmen hierfür gibt das Berufsbildungsgesetz in § 22 vor. Dort steht sinngemäß:
Rechtliche Fragen und Urteile
Reicht ein Schubser gegen den Ausbilder für eine Kündigung aus? Ein aktuelles Urteil gibt Orientierung
Nach überstandener Probezeit ist es aus gutem Grund schwer, einem Auszubildenden zu kündigen. Kommt es allerdings zu einer Gewalttätigkeit, dann kann die Kündigungsschwelle durchaus überschritten worden sein. Allerdings drängt sich dabei die Frage auf: Was genau zählt als Gewalt? Etwa jede abweisende körperliche Berührung? Dieser Artikel klärt Sie auf.
Martin Glania
22.12.2025
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