Prozessbeschäftigung kann Ihr finanzielles Risiko begrenzen
Wenn Sie einen Arbeitnehmer über die Kündigungsfrist oder das Befristungsende hinaus bis zum Abschluss eines Rechtsstreits weiterbeschäftigen, minimieren Sie Ihr Risiko, Annahmeverzugslohn zu zahlen. Schließlich müssen Sie im Falle des Unterliegens dem Mitarbeiter sonst das Entgelt nachzahlen, ohne die Arbeitsleistung erhalten zu haben. Doch nicht in jedem Fall ist eine solche Prozessbeschäftigung aus Ihrer Sicht sinnvoll oder aus der Sicht des Arbeitnehmers zumutbar.
Ein Arbeitnehmer war seit Januar 1993 bei seinem Arbeitgeber als Kommissionierer im Lager tätig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Ende August 2023. Hintergrund war ein eskalierter Streit des Mitarbeiters mit einem Kollegen. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Der Rechtsstreit landete aber vor dem Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber bot vorsorglich eine befristete Beschäftigung für die Zeit des Berufungsverfahrens an. Auf dieses Angebot ging der Arbeitnehmer nicht ein.
Schließlich hob das Landesarbeitsgericht die Kündigung auf. Der Arbeitnehmer kehrte in das Arbeitsverhältnis zurück. Er machte u. a. für den Zeitraum des Berufungsverfahrens Vergütung als Annahmeverzugslohn geltend. Der Arbeitgeber wollte jedoch nicht zahlen, weil der Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung abgelehnt habe. Der Arbeitnehmer verwies darauf, dass aufgrund der haltlosen Vorwürfe des Arbeitgebers die Beschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses nicht zumutbar gewesen sei.
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